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Bereits in der Vergangenheit sind von den Gerichten über dieses Thema zahlreiche Rechtsfälle entschieden worden. Einige davon werden im folgenden Beitrag vorgestellt:
In einem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall (OLG Celle, Urteil vom 26. Januar 2000, Az.: 9 U 130/99) übersprang eine Stute den Zaun, der als Abtrennung für zwei Weiden diente. Auf der anderen Weide befand sich eine Zuchtstute mit ihrem Fohlen. Die Stute, die über den Weidezaun gesprungen ist, verletzte das Jungfohlen so schwer, dass es eingeschläfert werden musste.
Das Gericht befasste sich mit der Frage, ob der Zaun einer ausreichenden und angemessenen Einzäunung der Koppel Sorge getragen hat. Es führte aus, dass die Anforderungen an einen Zaun unterschiedlich sind. Was im Einzelnen erforderlich ist, richtet sich vor allem nach der Lage der Weide und natürlich nach dem Bestand der Pferde. Vorkehrungen gegen einen Ausbruch in der Nähe von Straßen sind wegen zu befürchtender Verkehrunfälle wesentlich strenger als in sonstigen Situationen.
Daher kann auch die pfl ichtgemäß einzuhaltende Zaunhöhe unterschiedlich sein. Als untere Grenze legte der Sachverständige des Gerichtverfahrens eine Zaunhöhe von 1,20 m fest. Er legte da, dass der Zaun zur Abgrenzung zweier Pferdeweiden unter Berücksichtigung des Sehvermögens der Pferde ausreichend hoch sei.
In einem anderen Fall (OLG Celle, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 14 U 64/03), der auch vor dem Oberlandesgericht Celle entschieden wurde, ging es um den Ausbruch von vier Pferden aus einer Weide, gelegen in der Nähe einer Bundesstraße. Die vier Pferde kollidierten mit einem VW Bus und kamen alle ums Leben.
Der Eigentümer der Pferde klagte gegen den VW Bus Fahrer auf Schadensersatz. Die Klage wurde abgewiesen. Dabei führte das Gericht aus, dass der Zaun der Weide nicht den Empfehlungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung entsprach. Dabei wurde zunächst der weite Pfahlabstand bemängelt, der zwischen ca. 5,25 m und ca. 8 m statt empfohlender 3 m – 3,5 m liegt. Darüber hinaus waren die Gummibänder mit 2,5 cm statt empfohlener 7 cm deutlich zu schmal.
In einem weiteren Fall (OLG Celle, Urteil vom 13.05.2004, Az.: 14 U 259/03), der auch vom Oberlandesgericht Celle entschieden wurde ging es um die Anforderungen an ein Weidetor. Dazu führte das Gericht aus:“ Das Tor einer Weide, in der sich Pferde befi nden, muss ausreichend gegenüber einem unbefugten Eingriff Dritter gesichert sein (z.B. durch eine Kette mit einem Schloss).“
Das Oberverwaltungsgericht Thüringen (OVG Thüringen, Urteil vom 28.09.2000, Az.: 3 KO 700/99) beschäftigte sich in einem Urteil ebenfalls mit Weidezäunen, prüfte diese jedoch unter Tierschutzgesichtspunkten und kam zu dem Ergebnis, dass die alleinige Verwendung von Stacheldraht als Einzäunung für Pferdeweiden tierschutzwidrig ist. Stacheldraht ist ebenso wie Glattdraht und Knotengitterzaun für Pferde schwer erkennbar und wegen der hohen Verletzungsträchtigkeit nur zu tolerieren, wenn solche Zäune in hinreichendem großen Abstand durch einen weiteren Innenzaun so gesichert sind, dass kein direkter Kontakt entsteht.
Fazit:
Um einen ordnungsgemäßen Weidezaun zu errichten, ist es empfehlenswert, Rücksprache mit der jeweiligen Tierhalterhaftpfl ichtversicherung zu halten. Denn diese soll im Ernstfall auch für den Schaden aufkommen.
Einige Versicherungen haben ihre eigenen Empfehlungen für die Voraussetzungen an einen Koppelzaun.
Desweiteren, wie auch im zweiten dargestellten Fall vom Oberlandesgericht Celle, sollten die Empfehlungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung Berücksichtigung fi nden. Diese sind abgedruckt in dem Buch:
Orientierungshilfen Reitanlagen und Stallbau
Unverzichtbare Planungshilfe für Jedermann, der einen Neubau, eine Erweiterung oder einen Umbau von Ställen und Reitanlagen plant.
§ 192 Seiten
§ zahlr. Abb.
§ Format 148 x 210 mm
§ ISBN: 3-88542-243-3 (978-3-88542-243-3)
§ Erschienen im FN Verlag Warendorf
Bestellen können Sie den Titel bei der Bundesgeschäftsstelle in Warendorf: Tel. 02581/92846-0 oder im Internet unter: www.westernreiter.com
Quelle:
Rechtsanwältin Uta Rosemann, Münster
www.pferd-und-recht.com
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